Der Tarif VR-Ö ist nicht erst am 01. April 2013 eingeführt worden, sondern konnte in der Zeit davor schon genutzt werden, um einzelne Vervielfältigungen zu lizenzieren. Dies wurde von findigen Personen auch genutzt, um damit um die ständige Belastung durch den sogenannten ,Laptopzuschlags‘, in Höhe von 30% bzw. 50%, zu kommen.
Dennoch ist bis heute von der GEMA nie erklärt worden, wie die Damen und Herren auf die ‚Glückszahl‘ von 13 Cent je vervielfältigten Titel im Tarif VR-Ö gekommen sind. Eine nicht ganz unerhebliche Frage, soll doch ein Tarif laut Gesetz stets angemessen sein. Daher sollte man davon ausgehen können, dass ein Werk aus dem GEMA-Repertoire immer die selben Lizenzierungskosten bei Vervielfältigungen hervorruft.
Schaut man sich jedoch einmal z.B. den Tarif VR-BT-H3 für Filmvideos an, so erfährt man: „Die Mindestvergütung für die Werke des GEMA-Repertoires beträgt je Träger des Filmvideos € 0,31“ (Quelle: Tarif VR-BT-H3 ). Ein DJ könnte für 0,31 Euro nicht einmal drei Werke lizenzieren. Eine Stichprobe aktueller Filmklassiker ergibt jedoch 12 – 21 Werke je Film. Somit zahlt ein DJ im günstigsten Fall (12 Werke je Film) schon den 5-fachen Satz für seine Vervielfältigung. Kaum schreibt man einen Text, da ist er schon veraltet, denn am 18.11.2013 veröffentlichte die GEMA im Bundesanzeiger eine Tarifänderung zum Tarif VR-BT-H3. Diese ist bisher (Stand 02.12.2013) auf der Seite der GEMA nicht zu finden. Darin wird die Mindestvergütung nun auf 0,2325 Euro festgelegt, somit steht ein DJ mit seinen Vervielfältigungen noch schlechter, als oben berechnet. (Quelle: Bundesanzeiger)
Es wäre also an der Zeit einmal bei der GEMA nachzufragen, wie sie seiner Zeit auf die 13 Cent gekommen ist und wieso eine nicht private Vervielfältigung in verschiedenen Tarifen nicht die selben Lizenzierungskosten hervorruft. Aus dieser Sicht kann man den Tarif VR-Ö zu keinem Zeitpunkt als ‚angemessen‘ bezeichnen. Hier ist die Balance der Interessen von Urhebern und Musiknutzern aus den Fugen geraten.
Am 01.April 2013 veröffentlichte die GEMA den Tarif VR-Ö in neuer Form und erklärte diesen nun zum Tarif für die DJs. Dazu folgten, im Laufe weniger Wochen, mehrere Versionen dazugehöriger FAQs. Damit war sodann die Verunsicherung von tausenden von DJs und VJs in ganz Deutschland komplett, da sich die FAQs mehrfach änderten oder ergänzt wurden.
Einige DJ Vereinigungen sehen bis heute den Tarif VR-Ö für DJs gar als unumgänglich an und folgten der Auffassung von GEMA und DEHOGA, dass die Ersteller der Vervielfältigungen nach dem Verursacherprinzip zur Kasse gebeten werden müssten.
Diese Ansicht teilten wir von Anfang an nicht und werden im Kommentar von dem Urheberspezialisten, Herrn Dr. Günter Poll, in unserer Sicht bestätigt.