Ein Meilenstein für die Urheber
Das am 14. November 2016 verkündete Urteil des Kammergerichts Berlin hat weitreichende Folgen für alle Musikurheber, die der GEMA angeschlossen sind. Nach diesem rechtskräftigen Urteil können die Urheber diejenigen Vergütungen zurückfordern, die die GEMA in den vergangenen Jahren von den ihnen zustehenden Einnahmen abgezogen und an ihre Verleger ausgezahlt hat. Doch die Urheber müssen jetzt umgehend aktiv werden, um eine Verjährung ihrer Ansprüche für das Jahr 2013 zu verhindern.
Bisher wurden 40% (mechanisches Recht / Tonträger) bzw. 4/12 (Aufführungs- und Senderecht) der GEMA-Einnahmen an die Verleger der betreffenden Werke ausgeschüttet. Diese Ausschüttung wurde durch das Kammergericht Berlin am 14. November 2016 für unrechtmäßig erklärt. Musikurhebern (Textdichter und Komponisten), deren Rechte von der GEMA wahrgenommen werden, stehen nach diesem rechtskräftigen Urteil 100% der auf ihre Werke entfallenden GEMAEinnahmen zu.
Wegen der gesetzlichen Verjährungsfrist (drei Jahre) drohen die Rückforderungsansprüche für das Jahr 2013 am 31. Dezember 2016 zu verjähren. Um die den Urhebern zustehenden Rückforderungsansprüche für das Jahr 2013 zu sichern, müssen möglichst sofort bestimmte juristische Schritte ergriffen werden.Wegen der Einzelheiten wenden Sie sich bitte an unseren Rechtsberater Dr Günter Poll, der dieses Verfahren vor dem Kammergericht Berlin erfolgreich für die Urheber geführt hat.
Dr Günter Poll
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