Hier finden Sie die Antwort von Herrn Dr. Günter Poll zur Gegendarstellung der GEMA:
Schon die Tatsache, dass die für ihre Trägheit „berühmte“ GEMA geradezu blitzartig auf den Text reagiert hat, zeigt, dass damit offenbar ein sehr empfindlicher Punkt getroffen wurde.
Inhaltlich ist diese Reaktion kaum überraschend, denn natürlich kann von der GEMA nicht erwartet werden, dass sie auf Ansprüche verzichtet, die sie zu haben glaubt – egal wie wackelig die Anspruchsgrundlage ist.
Überaschend ist allerdings, dass die Kommentierung Mitarbeitern überlassen wird, die vom Urheberrecht offensichtlich keine oder nur eine sehr oberflächliche Ahnung haben: Die entscheidende Frage, ob Vervielfältigungen von Musikwerken durch DJs, die nicht Selbstzweck, sondern bloße, unselbständige Vorbereitungshandlungen für die öffentliche Musikwiedergabe in Diskotheken sind, unabhängig von Letzterer lizensiert werden können (richtige Antwort: Nein), hat nämlich mit der völlig irrelevanten, von Herrn Walther behandelten Frage, ob eine der im Gesetz genannten Schrankenbestimmungen (§§ 46 ff. UrhG) eingreift, nichts zu tun.
Herrn Walther ist Rücksprache mit der Rechtsabteilung der GEMA zu empfehlen, die ihm nach einem Blick auf die Kommentierung zu § 31 UrhG empfehlen wird, mit der Veröffentlichung laienhafter Kommentare zu urheberrechtlichen Problemen in Zukunft zurückhaltender zu sein oder – noch besser – es ganz zu lassen.