Der nachfolgende Kommentar stammt aus der Feder von Dr. Günter Poll und wird euch von dem gemeinnützigen Verein DigitalAnalog e.V. zur Verfügung gestellt.
Dr. Günter Poll
Urheberrecht / Medienrecht / Sportrecht
Kommentar zu Tarif VR-Ö der GEMA
Mit dem Tarif VR-Ö versucht die GEMA neuerdings nicht nur die Diskotheken sondern auch die einzelnen DJs abzukassieren. Bisher hatte sie von den Diskotheken – neben der Vergütung für die Wiedergabe von GEMA-Musik in den Diskotheken – einen Aufschlag für die Vervielfältigungen der Musik auf den von den DJs zur Wiedergabe verwendeten Medien (Computer, Laptop etc.) gefordert. Jetzt sollen nach diesem Tarif die DJs selbst für die Vervielfältigungen zahlen. Auf den ersten Blick erscheint dieser Systemwechsel als nachvollziehbar, weil die Herstellung dieser Vervielfältigungen nicht durch die Discotheken sondern die DJs erfolgt.
Nicht alles, was nachvollziehbar oder aus der Sicht der GEMA zweckmäßig erscheint, ist aber auch urheberrechtlich zulässig.
Denn im Urheberrecht gibt es den Grundsatz, dass nur solche Nutzungen selbständig lizensierbar sind, die technisch und wirtschaftlich eigenständig sind. Das trifft auf die Vervielfältigungen von Musik, die ein DJ zum Zweck der öffentlichen Wiedergabe dieser Musik bei seinen Auftritten in Diskotheken vornimmt, nicht zu. Zwar handelt es sich zweifellos um Vervielfältigungen im Sinne von § 16 UrhG. Diese können aber nicht als solche – losgelöst von ihrer Verwendung im Diskothekenbereich – lizensiert werden, weil es insoweit lediglich um notwendige, aber rechtlich unselbständige Vorbereitungshandlungen für die damit bezweckte Nutzung (öffentliche Wiedergaben) geht. Der Tarif VR-Ö ist daher – abgesehen von weiteren Fehlern – mit dem geltenden Urheberrecht nicht zu vereinbaren.
Wie der Kommentar zeigt, ist der Tarif VR-Ö im Bezug auf DJs nicht mit dem Urheberrecht vereinbar und hat mehrere Fehler. Hierzu zählen zum Einen Formulierungsfehler. So schreibt die GEMA im Tarif VR-Ö unter Allgemeine Bestimmungen „Vervielfältigungsstücke, die bereits schon einmal ordnungsgemäß lizenziert wurden, können zeitlich unbegrenzt für die öffentliche Wiedergabe benutzt werden.“ Dieser Satz suggeriert klar, dass auch die öffentliche Wiedergabe eines Werks durch VR-Ö lizenziert ist und nicht nur die Vervielfältigung des Werks. Zum Anderen beinhaltet der Tarif VR-Ö Doppellizenzierungen, da zum Beispiel Backups bei Aktivierung nur pauschal lizenzierungsfähig sind, ohne dabei zu bedenken, dass ein nicht unerheblicher Teil eines solchen Backups bereits lizenziert wurde.
Eine Fördermitgliedschaft des gemeinnützigen Vereins DigitalAnalog e.V. beläuft sich auf 50.- Euro im Jahr und Herr Dr. Günter Poll kann Mitgliedern des Vereins helfen, ihre Interessen bezüglich ungerechtfertigter Forderungen betreffend Tarif VR-Ö durchzusetzen. Sollten also DJs oder VJs von der GEMA angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert werden, so wäre es im eigenen Interesse, dass diese sich mit uns über das Contact Formular in Verbindung setzen. Aber nicht nur aus diesem pragmatischen Grund ist es interessant eine Fördermitgliedschaft zu erwerben, schaut einfach mal auf der Hauptseite von DigitalAnalog e.V. vorbei.
Gegendarstellung der GEMA zu diesem Kommentar
Antwort von Dr. Günter Poll auf die Darstellung der GEMA